Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eine Einwilligung vorliegt. Doch an eine derartige Einwilligung werden eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die sich durch weitere Vorschriften der DSGVO und ihrer Erwägungsgründe ergeben.
- Art. 4 Nr. 11 DSGVO liefert die Definition der Einwilligung.
- Die Erwägungsgründe 32 f. und 42 f. geben Erläuterungen dazu ab.
- Art. 6 Abs. 1 lit. a beschreibt, wie oben gesagt, einen Zulässigkeitstatbestand.
- Art. 7 DSGVO liefert die Bedingungen für die Einwilligung.
- Art. 8 DSGVO steht für die Einwilligung bei Kindern.
Zwar greifen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten noch weitere Vorschriften, doch möchte ich mich hier auf den Kern in Art. 7 DSGVO konzentrieren. Bedingungen für eine zulässige Einwilligung sind also:
- Die Einwilligung muss freiwillig abgegeben werden (das kann in Arbeitsverhältnissen durchaus zu Problemen führen).
- Der Zweck der Verarbeitung ist bekannt. Es sind auch mehrere Zwecke denkbar, die jedoch dann vollständig aufgelistet werden müssen.
- Der Umfang der Einwilligung ist bekannt.
- Die Einwilligung ist klar und verständlich beschrieben.
- Es wird auf das Recht des Widerrufes hingewiesen, das jederzeit und ohne Begründung ausgeübt werden kann (spätestens hier wird der gravierende Mangel an diesem Erlaubnistatbestand erkennbar).
- Auch dieser Hinweis auf das Widerrufsrecht muss klar und verständlich beschrieben sein.
- Die Einwilligung darf nicht an die Erfüllung anderer Verträge oder Aufgaben gekoppelt sein.