Corona: Datenerhebung in der Gastronomie
Die schrittweise Öffnung der Restaurants und Gaststätten soll umsichtig angegangen werden und verlangt von allen Beteiligten das Einhalten konkreter Regeln, als da wären:
- Tragen von Behelfsmasken beim Betreten der Gaststätten und beim Gang zur Toilette
- Einhalten von Abständen auch an den Tischen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich
- Anzahl der Haushalte, die an einem Tisch sitzen dürfen
- Einschränkung der Öffnungszeiten
Zudem verlangen die Bundesländer mehr oder weniger klar formuliert die Erhebung der Daten der Gäste, um Infektionswege nachvollziehen zu können. Während Länder wie Bremen oder Bayern dabei einen gewissen Interpretationsspielraum lassen, haben die Länder Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, in denen ich hauptsächlich tätig bin, klare und eindeutige Maßnahmen vorgegeben. Damit ist der Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO erfüllt.
Die Details finden Sie unter den jeweiligen Links:
- Hamburg (siehe Punkt: Verarbeitung personenbezogener Covid-19-Daten durch den stationären Handel und Unternehmen mit Publikumsverkehr)
- Schleswig-Holstein (Vorlagen zum Download gibt es hier)
- Niedersachsen
- Mecklenburg-Vorpommern (siehe Punkt: Cafés, Restaurants und weitere Gastronomiebetriebe; auch hier gibt es Vorlagen)
Zur Beweissicherung kann sich in Ausnahmefällen der Gastronom die Ausweise der Gäste vorlegen lassen, auf keinen Fall jedoch dürfen sie kopiert oder abfotografiert werden.