Die Benennung von DSBs in Behörden

Eine Erhebung der Datenschutzaufsicht Nordrhein-Westfalen

Da auch ich immer öfter von Behördenvertretern nach meiner Meinung gefragt werde, muss ich mir auch diesen Arbeitsbereich mehr und mehr erschließen. Durch meine Tätigkeit in Sozialeinrichtungen habe ich schon seit Jahren mit dem Datenschutz z. B. in Hospizen, Kitas und Pflegediensten zu tun. Aber auch "Mischbetriebe" (so nenne ich z. B. kommunale Einrichtungen mit einer privaten Tochtergesellschaft) wie Müllzweckbetriebe oder Entsorgungsgesellschaften, fragen vermehrt meine Leistungen an. Neben Kenntnissen der DSGVO, des BDSG und der verschiedenen Sozialgesetze musste ich natürlich auch die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze und weitere Gesetze kennenlernen. So, Schluß mit Eigenwerbung.

Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und § 5 BDSG verlangt von Behörden unabhängig von ihrer Größe eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.