Die Rolle des Betriebsrates bei Meldepflichten

Der Betriebsrat kann bei Meldeprozessen eingebunden werden

Wenn Datenschutzverletzungen auftreten, die nach Art. 33 DSGVO der Aufsichtsbehörde oder gemäß Art. 34 DSGVO den Betroffenen gemeldet werden müssen, ist schnelles Handeln angesagt. Diese Meldungen müssen im Ernstfall binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Datenpannen ausgeführt werden. Das LAG Kiel hat nun festgestellt, dass der Betriebsrat durchaus in den Meldeprozess eingebunden werden kann. 

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Callcenter, hatte einen Meldeprozess in Form einer Arbeitsanweisung festgelegt. Diese Anweisung beinhaltete u. a. Vorgaben zum Meldeweg und zu den Inhalten der Meldung. Das LAG Kiel vertrat in seinem Beschluss die Auffassung, dass diese Vorgaben gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwingend der Mitbestimmung unterlagen. Bei dem gemeldeten Verstoß eines oder mehrerer Kollegen sei auch das Verhalten anderer Arbeitnehmer untereinander betroffen. Der Betriebsrat hatte andere Vorstellungen zum Inhalt und verwies weiter auf Anforderungen, die nicht zur Arbeitsleistung gehörten und somit die Mitbestimmung erforderlich machte.

Quelle: LAG Kiel, Beschluss v. 06.08.2019 – 2 TaBV 9/19 (Bericht von RA A. Lentz)