Arbeitgeber dürfen personenbezogenen Daten grundsätzlich nur insoweit verarbeiten, wie es für die Begründung, Durchführung und Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Hier muss das Interesse des Arbeitgebers, seinen Betrieb effizient zu organisieren, abgewogen werden mit dem Interesse der Mitarbeitenden, zum Beispiel vor einem besonderen Überwachungsdruck oder der Offenlegung sensibler Informationen geschützt zu werden. Auch Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können Datenverarbeitungen rechtfertigen.
Hier einige Anhaltspunkte zum Recht der Belegschaften:
- Mitarbeitende haben gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht auf Auskunft sowie unter Umständen auf Löschung der personenbezogenen Daten.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zum Beispiel Einsicht in die Personalakte nehmen.
- Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen die Daten grundsätzlich gelöscht werden, soweit der Arbeitgeber keine Gründe hat, sie vorübergehend weiter zu speichern.
- Das gilt auch für Bewerbungsunterlagen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber darf ein Unternehmen die Unterlagen nicht archivieren, um z.B. über künftige Vakanzen informieren zu können. Dazu muss eine Einwilligung eingeholt werden.
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