Löschansprüche im Fokus

Maßnahmen zur Einhaltung des Art. 17 DSGVO

Nachdem mangelhafte oder gar fehlende Löschvorgänge mit achtstelligen Bußgeldern belegt wurden, ist doch der eine oder andere Verantwortliche für ein zielgrichtetes Löschkonzept sensibilisiert. Das Thema ist nicht nur für IT-Bereich relevant; schließlich sind auch schon Patientenakten und andere Papiere in Müllcontainern am Straßenrand gefunden worden.

Eine Datenlöschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO ist erforderlich, wenn

  • die Daten nicht mehr erforderlich sind oder ohnehin unrechtmäßig erhoben wurden
  • eine Einwilligung widerrufen wurde (und eine weitere Rechtsgrundlage nicht existiert)
  • ein Widerspruch gegen eine Verarbeitung eingelegt wurde
  • eine andere Rechtsgrundlage die Löschung erforderlich macht
  • Kinder oder Jugendliche sich eigenständig im Internet angemeldet haben.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Wichtig: Betroffene müssen nicht erst eine Löschung beim Verantwortlichen beantragen. Letzterer ist verpflichtet, die Löschung von sich aus vorzunehmen.