Recht auf Vergessenwerden

Der Unterschied zum Recht auf Löschung

Die DSGVO hat den Tatbestand "Recht auf Vergessenwerden" eingeführt. Das heißt nichts Geringeres, als dass ein Verantwortlicher (Geschäftsführer, Vorstand) dafür Sorge zu tragen hat, das gewollte Datenlöschungen allen Empfängern dieser Daten mitgeteilt werden muss. Dazu gehört auch die Löschung von Links auf diese Daten, was sich gerade bei Suchmaschinen als besonders schwierig heraustellen kann. In jedem Fall sind alle vertretbaren Schritte zu unternehmen, um diese Stellen vom Begehren der Betroffenen zu informieren.

Das Recht auf Löschung knüpft im Gegensatz dazu an vorangegangene Übermittlungen an konkrete Empfänger an.