Verarbeitung mit Einwilligung
Gemäß Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, damit eine Einwilligung rechtswirksam ist. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte, die bei der Einholung und Verwaltung von Einwilligungen beachtet werden müssen, aufgeführt:
1. Nachweisbarkeit der Einwilligung
Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat.
- Dokumentation ist notwendig (z. B. Logfiles, Einwilligungsprotokolle, Double-Opt-in bei Newslettern).
- Beweislast liegt beim Verantwortlichen.
2. Freiwilligkeit der Einwilligung
Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden, ohne Druck oder Zwang.
- Keine Kopplung an andere Leistungen, sofern diese nicht notwendig ist ("Kopplungsverbot").
- Ungleichgewicht zwischen Verantwortlichem und betroffener Person (z. B. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis) kann problematisch sein.
3. Informiertheit und Transparenz
Die betroffene Person muss vor Abgabe der Einwilligung klar und verständlich über folgende Punkte informiert werden:
- Wer ist der Verantwortliche?
- Für welchen Zweck werden die Daten verarbeitet?
- Welche Daten werden verarbeitet?
- Besteht ein Widerrufsrecht?
- Besteht eine Pflicht zur Einwilligung oder sind Alternativen vorhanden?
4. Widerrufsmöglichkeit
Die betroffene Person hat jederzeit das Recht, ihre Einwilligung zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bisherigen Verarbeitung dadurch berührt wird.
- Der Widerruf muss ebenso einfach möglich sein wie die Einwilligung.
- Personen müssen explizit über ihr Widerrufsrecht informiert werden.
5. Form der Einwilligung
Zwar ist eine mündliche oder elektronische Einwilligung zulässig, aber:
- Ausdrücklich erforderlich, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden (Art. 9 DSGVO).
- Opt-in-Verfahren ist erforderlich – keine stillschweigende Zustimmung oder vorausgewählte Häkchen.
6. Zusätzliche Anforderungen je nach Kontext
Bei Kindern unter 16 Jahren (oder je nach nationalem Recht niedrigerem Mindestalter) ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich (Art. 8 DSGVO).